Schweizer Auto in Deutschland

Die Grenze zur Schweiz nehmen wir kaum noch wahr, weil wegen der Personenfreizügigkeit die Grenzkontrollen drastisch reduziert wurden. Es wird durchgewinkt.

Dass diese Freizügigkeit nicht für Waren gilt, wissen viele, sehen aber meist grosszügig darüber hinweg. Landen sie dann in einer Stichprobe ist die Verwunderung eher gering, wenn der Schweizer Zöllner die Augenbrauen hochzieht und wegen zu viel Butter, Alkohol oder Fleisch zur Kasse bittet.

Die Grössenordnung von kleineren Zoll- und Steuernachzahlungen und Bussen wird aber endgültig verlassen, wenn wertvolle Güter über die Grenze transportiert werden. Das ist bei Privatpersonen regelmässig das eigene Auto mit seinem Zeitwert. Werden dabei die Regeln verletzt, wird es richtig teuer. An dieser Stelle reiben sich die Zoll- und Steuerschranken an der EU-Grenze mit der Personenfreizügigkeit und dem selbstverständlichen heutigen Empfinden, überall in Europa problemlos reisen zu können.
Wird ein Schweizer Auto nach Deutschland – aber auch in jedes andere, die Schweiz ja umschliessende EU-Land verbracht, ist das formal eine Wareneinfuhr und grundsätzlich werden Zoll und Einfuhrabgaben fällig.

Um den Reiseverkehr nicht zu unterbinden, hat man die Tür ein wenig aufgemacht und toleriert diese formelle Einfuhr, wenn die Rückführung durch den Schweizer Eigentümer alsbald wieder erfolgt. Diese Tür wurde mit der Zeit immer weiter aufgemacht: Musste noch vor zwanzig Jahren der Schweizer Eigentümer das Auto selbst in Deutschland fahren oder zumindest im Auto sitzen, hat man die Überlassung an einen EU-Bürger zuerst toleriert, um einen kleinen Einkauf um die Ecke zu machen. Dann wurde die Tür weiter geöffnet und heute ist die Benutzung des Schweizer Fahrzeuges in Deutschland durch Dritte toleriert, solange sich der Schweizer Eigentümer in der EU aufhält. Verlässt er die EU für einen Trip – etwa nach New York – ist die Benutzung des Fahrzeuges dann doch eine Einfuhr mit allen Folgen.

Die Regel heisst also: Nutze nie ein Schweizer Fahrzeug in Deutschland, wenn der Schweizer Halter sich nicht in der EU aufhält. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt:
Nutze nie ein deutsches (oder sonstiges EU-zugelassenes Fahrzeug) in der Schweiz, ausser der Fahrzeughalter hält sich in der Schweiz auf.

Weil Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ein erläuterndes Beispiel:
Eine Familie aus Deutschland und der Schweiz trifft sich in der Schweiz zum Ski-Fahren. Alle bringen ihre Fahrzeuge mit und tauschen sie auch untereinander – etwa zum Abholen, um Parkhausgebühren am Lift zu sparen. Das ist in Ordnung, da die Fahrzeughalter alle in der Schweiz sind. Weil es gegen Ende der Ferien wild zu schneien anfängt, beschliesst man, nur mit den Allrad-Fahrzeugen nach Hause zu fahren und die anderen später nachzuholen. Verleiht jetzt ein in der Schweiz wohnendes Familienmitglied sein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen an ein deutsches Familienmitglied, ist die Fahrt in der Schweiz noch in Ordnung, nicht aber der Grenzübertritt. Die Heimfahrt nach Deutschland wird also ab Grenze risikoreich und ggf. teuer. Es liegt in Deutschland ein Steuervergehen vor, das im Entdeckungsfalle zu einem Steuerstrafverfahren führt.

Nutzt umgekehrt jetzt das schweizerische Familienmitglied das zurückgelassene Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen, sehen das die Schweizer Behörden grundsätzlich ebenso.
Die Entdeckungsfälle sind keineswegs so selten. In der Schweiz werden häufig Kontrollen hinter der Grenze durchgeführt, um besonders Sparfreudige zu erwischen, die sich die deutsche Mehrwertsteuer haben erstatten lassen und anschliessend die schweizerische Mehrwertsteuer nicht berappen, obwohl die importierten Waren wertmässig über der Freigrenze liegen. Und dann kommt man natürlich auf das Auto zu sprechen.

In Deutschland versucht man derzeit das Fahren unter Drogeneinfluss zu reduzieren. Es kommt deshalb immer wieder zu Totalkontrollen, vor allem entlang der Autobahn, bei denen alle Fahrer überprüft werden. Da Drogendelikte immer auch Steuerdelikte sind, ist der Zoll anwesend und der kennt sich natürlich auch mit den Einfuhrbestimmungen aus. Die Fahrzeuge werden dann vom Zoll beschlagnahmt, bis die Dinge (sicherlich nicht binnen Tagen) geklärt sind. Man kann die Fahrzeuge später gegen eine Kaution in Höhe der Zoll- und Einfuhrabgaben und eine Kaution für das Steuerstrafverfahren wieder in Empfang nehmen.
Die Berechnungsformel dafür:
Kautionsbetrag = (Fahrzeugzeitwert nach Liste x 10 % Zoll) x 19 % Mehrwertsteuer + Sicherheit für die spätere Strafe und die Kosten für die Fahrzeugverwahrung

Mit dem Taxi nach Berlin heimzufahren, wäre für die Skifahrer sicher günstiger gewesen.

Gerhard Lochmann, Rechtsanwalt und Schweizerischer Honorarkonsul

Ergänzung 2022

Derzeit urteilt der deutsche Zoll strenger: Es reicht nicht aus, dass der Schweizer Halter sich in der EU aufhält. Das Schweizer Fahrzeug darf vom in Deutschland wohnenden Fahrer nur im Auftrag und für Zwecke des Schweizer Halters, nicht für eigene Zwecke des Fahrers benutzt werden.

Um Zweifel auszuräumen empfiehlt sich ein schriftlicher Auftrag des Schweizer Fahrzeughalters.

Roberta Braune, Rechtsanwältin Anwaltskanzlei Lochmann

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